Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1986

Geschäftszahl

86/01/0112

Rechtssatz

Das Recht auf Eintragung in das ständige Wählerverzeichnis hat keinen selbstständigen Charakter, sondern leitet sich nur durch Abspaltung aus dem Wahlrecht ab; daraus folgt, dass die gesetzwidrige Verweigerung der Eintragung eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis eine Verweigerung des verfassungsmäßig gewährleisteten Wahlrechtes darstellt, weshalb die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des VwGH gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen ist (Hinweis B 18.9.1950, 1239/50, VwSlg 1626 A/1950).