Verwaltungsgerichtshof
25.02.1987
86/01/0094
Streitigkeiten über Leistungen oder Unterlassungen aus geltenden Betriebsvereinbarungen (hier: Einhaltung der Arbeitszeitregelung einer Betriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber) fallen weder in die Zuständigkeit des Einigungsamtes gemäß Paragraph 157, ArbVG noch in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 159, ArbVG. Sie sind unter Bedachtnahme auf die Gestaltung des einzelnen Dienstverhältnisses vor den Arbeitsgerichten auszutragen.