Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1986

Geschäftszahl

86/01/0072

Rechtssatz

Ein als Bescheid bezeichnetes behördliches Schriftstück, das eine den Namen des Genehmigenden nicht erkennen lassende Unterschrift ohne leserliche Befügung des Namens des Genehmigenden aufweist, leidet an einem wesentlichen Fehler, sodass dem Schriftstück infolge dieses Mangels Bescheidqualität nicht zukommt und es als "Nichtbescheid" zu qualifizieren ist.