Verwaltungsgerichtshof
25.11.1987
86/01/0031
Zwar spricht Paragraph 10, Absatz 3, StbG ebenfalls von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, jedoch kommt es im Zusammenhang mit der Frage der Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht darauf an, dass die Verleihung im besonderen Interesse der Republik gelegen ist; demgegenüber verlangt Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, legcit ausdrücklich, dass die besonderen Umstände, die für die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft eines Beibehaltungswerbers sprechen, im Interesse der Republik gelegen sein müssen.
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010031.X03