Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1986

Geschäftszahl

86/01/0027

Rechtssatz

Wird durch gesetzwidrige Wahlkundmachung den Wahlberechtigten die Möglichkeit, Wahlvorschläge für die Betriebsratswahl einzubringen, genommen, dann liegt ein Verstoß gegen elementare Grundsätze einer Wahl im allgemeinen und einer Betriebsratswahl im besonderen vor, der die Wahl nichtig im Sinne des Paragraph 60, ArbVG macht. Die Nichtigerklärung wirkt ex tunc.