Verwaltungsgerichtshof
21.05.1986
86/01/0027
Wird durch gesetzwidrige Wahlkundmachung den Wahlberechtigten die Möglichkeit, Wahlvorschläge für die Betriebsratswahl einzubringen, genommen, dann liegt ein Verstoß gegen elementare Grundsätze einer Wahl im allgemeinen und einer Betriebsratswahl im besonderen vor, der die Wahl nichtig im Sinne des Paragraph 60, ArbVG macht. Die Nichtigerklärung wirkt ex tunc.