Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Geschäftszahl

85/18/0375

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob von einer Rotlichtüberwachungskamera aufgenommene Schwarzweiß-Fotos zum Beweis einer Übertretung gem Paragraph 38, Absatz 5, StVO herangezogen werden dürfen, sind ausschließlich tatsächliche Funktionsfehler des Gerätes von Bedeutung, nicht aber "denkbare" oder "mögliche" (Hinweis E 22.11.1983, 83/03/0051; E 6.12.1987, 87/02/0155).