Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Geschäftszahl

85/18/0375

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Vorwurf einer Verwaltungsübertretung gem Paragraph 38, Absatz 5, StVO entspricht die Tatortumschreibung durch die Angabe der Kreuzung in Verbindung mit der Fahrtrichtung des Besch dem Gebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG, den Tatort ausreichend zu konkretisieren.