Verwaltungsgerichtshof
22.03.1991
85/18/0375
Im Hinblick auf den Vorwurf einer Verwaltungsübertretung gem Paragraph 38, Absatz 5, StVO entspricht die Tatortumschreibung durch die Angabe der Kreuzung in Verbindung mit der Fahrtrichtung des Besch dem Gebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG, den Tatort ausreichend zu konkretisieren.