Verwaltungsgerichtshof
22.03.1991
85/18/0375
GRS wie 88/02/0136 E 16. November 1988 RS 2
Für den Tatvorwurf, bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren zu sein, war es auch vor Inkrafttreten der 13ten StVO-Novelle unerheblich, ob die Haltelinie vor der Kreuzung durch eine Verordnung gedeckt war (Hinweis E VS 8.5.1987, 85/18/0257).