Verwaltungsgerichtshof
07.05.1986
85/18/0342
Paragraph 32, Absatz eins, StVO ermöglicht die Erlassung von Leistungsbescheiden, weshalb ein Feststellungsbescheid, der bloß die anteilige Kostentragung der Straßenerhalter in Prozenten festlegt, unzulässig ist.
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180342.X01