Verwaltungsgerichtshof
15.02.1991
85/18/0323
Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß ein Beruhigungsmittel - wie schon der Name sagt - beruhigend wirkt und in nicht unerheblichem Maße die Fahrtüchtigkeit negativ beeinflußt. Ein Kraftfahrer, der ein Beruhigungsmittel zu sich nimmt, muß daher die diesem Produkt innewohnende Wirkung entsprechend berücksichtigen und danach seine Fahrfähigkeit beurteilen, im Zweifelsfall aber vom Lenken eines Kfz Abstand nehmen; der Umstand, daß der Beipacktext des Medikamentes keinen Hinweis auf die Alkoholhältigkeit oder auf die verstärkende Wirkung des Beruhigungsmittels bei Alkoholkonsum beinhaltet, entschuldigt nicht.