Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1991

Geschäftszahl

85/18/0323

Rechtssatz

Eine allfällige negative Beeinflussung der Fahrtauglichkeit durch die Einnahme eines Medikamentes hat der Besch zu verantworten, weil diesfalls anzunehmen ist, er habe sich nicht entsprechend über allfällige Nebenwirkungen dieses Präparates (hier: Nerventropfen) aufklären lassen, wozu Ärzte, Apotheker bzw der Beipackzettel in der Lage sind.