Verwaltungsgerichtshof
15.02.1991
85/18/0323
Einem Amtsarzt ist auf Grund seiner wissenschaftlichen Studien und seiner Berufserfahrung die nötige Sachkenntnis zuzumuten, auf Grund der vorhandenen Symptome einwandfrei beurteilen zu können, ob eine untersuchte Person als fahrtüchtig anzusehen ist oder nicht (Hinweis E 3.4.1985, 84/03/0335).