Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1991

Geschäftszahl

85/18/0323

Rechtssatz

Einem Amtsarzt ist auf Grund seiner wissenschaftlichen Studien und seiner Berufserfahrung die nötige Sachkenntnis zuzumuten, auf Grund der vorhandenen Symptome einwandfrei beurteilen zu können, ob eine untersuchte Person als fahrtüchtig anzusehen ist oder nicht (Hinweis E 3.4.1985, 84/03/0335).