Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1991

Geschäftszahl

85/18/0323

Rechtssatz

Ein Ladungsbescheid, welcher zwar den Besch wegen dessen Wohnsitzwechsels nicht erreicht hat, der aber durch Übergabe an die Post (Poststempel) die "Sphäre der Beh" verlassen hat, stellt eine rechtzeitige Verfolgungshandlung dar (Hinweis E 22.9.1980, 1390, 1694/80, VwSlg 10232 A/1980).