Verwaltungsgerichtshof
15.02.1991
85/18/0323
Ein Ladungsbescheid, welcher zwar den Besch wegen dessen Wohnsitzwechsels nicht erreicht hat, der aber durch Übergabe an die Post (Poststempel) die "Sphäre der Beh" verlassen hat, stellt eine rechtzeitige Verfolgungshandlung dar (Hinweis E 22.9.1980, 1390, 1694/80, VwSlg 10232 A/1980).