Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1988

Geschäftszahl

85/18/0290

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0074 E 18. September 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf Grund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen (Hinweis E 14.5.1982, 81/02/0032).