Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1988

Geschäftszahl

85/18/0290

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0130 E 16. Dezember 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Will ein Beschuldigter ein schlüssiges und widerspruchfreies Sachverständigengutachten in Zweifel ziehen, so bedeutet das für ihn, von sich aus schon im Verwaltungsverfahren initiativ zu werden und durch ein fachlich fundiertes Gutachten allenfalls den Gegenbeweis zu erbringen (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 85/02/0113). - (Hier: Der bloße Hinweis auf einen Artikel in einer Wochenzeitschrift entspricht dem nicht)