Verwaltungsgerichtshof
17.02.1989
85/18/0268
Zwischen Auftraggeber und Substituten bestehen keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen. Die Substitution eines RA durch einen anderen begründet keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen zwischen dem Klienten des substituierenden Rechtsanwalt und dem Substituten (Hinweis E OGH 12.12.1962, SZ 35/130). Der substituierte RA steht nur dann in einem direkten Vertragsverhältnis mit dem Vollmachtgeber, wenn er von diesem direkte Vollmacht erhalten hat (Hinweis auf Fasching, Kommentar zur ZPO zu Paragraph 31 und Paragraph 32, ZPO, Bd römisch zwei, S 271). Andernfalls hat der substituierte Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren (hier: Verwaltungsstrafverfahren) auch keine Vollmacht, zur Empfangnahme von Schriftstücken (Hinweis B VS 17.12.1980, 2942/79, VwSlg 10327 A/1980).
Besprechung in:
AnwBl 1989/12, 754;