Verwaltungsgerichtshof
08.05.1987
85/18/0257
Der Fahrzeuglenker, der trotz roten Lichtes in die Kreuzung einfährt, missachtet das Gebot des Paragraph 38, Absatz 5, StVO, gleichgültig, an welcher der drei in Betracht kommenden Stellen (Haltelinie, Schutzweg, Kreuzung selbst) er anzuhalten gehabt hätte.