Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1987

Geschäftszahl

85/18/0257

Rechtssatz

Der Fahrzeuglenker, der trotz roten Lichtes in die Kreuzung einfährt, missachtet das Gebot des Paragraph 38, Absatz 5, StVO, gleichgültig, an welcher der drei in Betracht kommenden Stellen (Haltelinie, Schutzweg, Kreuzung selbst) er anzuhalten gehabt hätte.