Verwaltungsgerichtshof
27.06.1985
85/18/0235
Eine Verpflichtung des Lenkers eines KFZ nach einem in der vorangegangenen Nacht stattgefundenen Unfall nach Tagesanbruch an den Unfallort zurückzukehren, um sich aus den Spuren Kenntnis von allenfalls eingetretenen Beschädigungen fremden Eigentums zu verschaffen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.