Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1985

Geschäftszahl

85/18/0235

Rechtssatz

Eine Verpflichtung des Lenkers eines KFZ nach einem in der vorangegangenen Nacht stattgefundenen Unfall nach Tagesanbruch an den Unfallort zurückzukehren, um sich aus den Spuren Kenntnis von allenfalls eingetretenen Beschädigungen fremden Eigentums zu verschaffen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.