Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1985

Geschäftszahl

85/18/0213

Rechtssatz

Einer Verordnung, mit welcher ein vorübergehendes Halteverbot normiert wird, muss mit Sicherheit jener Zeitraum entnehmbar sein, für welchen sie Wirksamkeit haben soll. Es ist aber nicht unbedingt die Anführung der Kalenderdaten erforderlich. Es genügt, wenn die zeitliche Begrenzung durch Nennung anderer Kriterien (hier: "für die Dauer des Herbstmarktes 1981") mit Sicherheit bestimmt ist.