Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1985

Geschäftszahl

85/18/0213

Rechtssatz

Durch ein später verordnetes und auf der vorstehend beschriebenen Weise kundgemachten Halteverbot wird einem früher bestehenden Parkverbot kraft des Grundsatzes "lex posterior derogat legi priori" derogiert.