Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1985

Geschäftszahl

85/18/0213

Rechtssatz

Zur Kundmachung der Aufhebung einer Verordnung, mit welcher die Anbringung eines Straßenverkehrszeichens verordnet wurde, genügt es, wenn das entsprechende Straßenverkehrszeichen (hier: Parkverbot) mit über Kreuz angeordneten Bändern überklebt wird.