Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.1985

Geschäftszahl

85/18/0206

Rechtssatz

Bei dem Delikt nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 ist im Spruch des Straferkenntnisses eine möglichst genaue Angabe des Tatortes dahingehend erforderlich, als nicht nur die Straße und Hausnummer, sondern auch die Fahrtrichtung bzw Straßenseite in der bzw auf welcher das Fahrzeug abgestellt worden war anzuführen ist, um den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 zu entsprechen (nicht ausreichend: Linzer Straße, 30 m vor dem Haus Nr. 1).