Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1985

Geschäftszahl

85/18/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0191 E 8. März 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweiswürdigungsregel; er hat nur zur Anwendung zu kommen, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1985180198.X01