Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1990

Geschäftszahl

85/18/0185

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0164 E 19. März 1986 VwSlg 12083 A/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Eine mehr als eine halbe Stunde nach dem Unfall erfolgte Verständigung der nächsten Polizei oder Gendarmeriedienststelle kann nicht mehr als "sofort" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz StVO 1960 qualifiziert werden (Hinweis E 15.1.1986, 85/03/0133).