Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1990

Geschäftszahl

85/18/0185

Rechtssatz

Wird einem Besch zur Last gelegt, er habe es als mit einem Verkehrsunfall mit SACHSCHADEN UND PERSONENSCHADEN in ursächlichem Zusammenhang stehender unterlassen, die nächste Gendarmeriedienststelle OHNE UNNÖTIGEN AUFSCHUB (statt SOFORT) vom Verkehrsunfall zu verständigen, erweist sich die Subsumtion dieses Verhaltens unter Paragraph 4, Absatz 2, StVO als rechtsirrig.