Verwaltungsgerichtshof
23.02.1990
85/18/0185
Während die sofortige Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO unmittelbar auf die ebenfalls in dieser Gesetzesstelle normierte, zeitlich jedoch Vorrang genießende Verpflichtung, Hilfe zu leisten oder unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen, zu folgen hat, räumt der Gesetzgeber bei Verkehrsunfällen mit bloßem Sachschaden den zur Meldung Verpflichteten einen gewissen, wenn auch sehr streng auszulegenden Spielraum ein. Der Begriff SOFORT stellt sich somit als der engere gegenüber dem Begriff OHNE UNNÖTIGEN AUFSCHUB dar.