Verwaltungsgerichtshof
07.07.1989
85/18/0175
Aus Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO ergibt sich für den Fahrzeuglenker die Verpflichtung, nach einem unfallsbedingten Ausrollen des Fahrzeuges zur Unfallstelle zurückzukehren, um sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalls zu überzeugen. Ein kurzer Blick zurück - ohne aus dem Fahrzeug auszusteigen - erfüllt diese Verpflichtung nicht.
ECLI:AT:VWGH:1989:1985180175.X10