Verwaltungsgerichtshof
05.06.1987
85/18/0149
GRS wie 87/02/0036 E 14. Mai 1987 RS 3
Der Umstand, dass der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bekannt war, dass dem Beschwerdeführer gegenüber kein erstinstanzlicher Bescheid erlassen wurde, sondern sie nach der ihr vorliegenden Aktenlage vielmehr vom Gegenteil ausgehen konnte, ändert nichts daran, dass die belangte Behörde über eine Berufung gegen einen Nichtbescheid in der Sache entschieden hat, anstatt dieses Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Darin liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. (Hinweis auf E vom 31.1.1985, 81/08/0135)