Verwaltungsgerichtshof
05.06.1987
85/18/0149
GRS wie 87/02/0036 E 14. Mai 1987 RS 2
Die Frage, ob ein Bescheid vorliegt ist ausschließlich nach OBJEKTIVEN Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann (demnach auch für den VwGH) erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes. Das Fehlen der Bezeichnung der Behörde ist einer nachträglichen Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht zugänglich. (Hinweis auf E vom 12.10.1983, 82/01/0056)