Verwaltungsgerichtshof
12.09.1986
85/18/0147
Bei der Verwaltungsübertretung der Verweigerung des Alkotests gem Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO genügt als Angabe der Zeit der angelasteten Tat im Spruch ein Zeitraum von 45 Minuten (Zeit des Lenkens mit "00.46" und Zeit der Verweigerung des Alkotest mit "vor 01.30 Uhr).