Verwaltungsgerichtshof
23.12.1987
85/18/0143
Aus dem grammatikalischen Satzzusammenhang und der Verwendung des Wortes "insbesondere" im Paragraph 89, a Absatz 2, StVO in der Fassung vor der 10.StVO-Nov ist abzuleiten, dass Voraussetzung der Entfernung eines Kraftfahrzeuges nach dieser Gesetzesstelle - auch im Falle des Fehlens von Kennzeichentafeln - die Vermutung ist, dass sich der Inhaber des Fahrzeuges entledigen wollte (Hinweis auf Paragraph 388, ABGB, wonach im Zweifel nicht zu vermuten ist, dass jemand sein Eigentum fahren lassen will).