Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1988

Geschäftszahl

85/18/0120

Rechtssatz

Eine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung hat bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz 4, KFG näher zu umschreiben, durch welches Verhalten (Handeln oder Unterlassen) der Kfz-Lenker mit seinem Fahrzeug iSd Paragraph 102, Absatz 4, KFG mehr Lärm verursacht habe, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre. Der Tatumschreibung, "der Beschuldigte habe zur Tatzeit am Tatort ein Kfz gelenkt, obwohl das Kfz mehr Lärm, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar gewesen wäre, verursacht habe", ist nicht zu entnehmen, durch welches Verhalten (Handeln oder Unterlassen) der Beschuldigte mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug mehr Lärm verursacht habe, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar gewesen wäre. Der Berufungsbehörde ist es daher verwehrt, nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG erstmals im Spruch ihres Berufungsbescheides den Tatvorwurf gegen den Beschuldigte dahingehend zu ergänzen, er habe "mit seinem Kfz mehr Lärm verursacht, als bei sachgemäßem Betrieb unvermeidbar gewesen wäre, weil die Reifen des Kfz auf der Fahrbahn laute Quietschgeräusche hervorgerufen hätten".

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180120.X03