Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1985

Geschäftszahl

85/18/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0016/66 E VS 30. Jänner 1967 VwSlg 7070 A/1967 RS 8

Stammrechtssatz

Die Verletzung des Parteiengehörs führt als Verfahrensmangel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen konnte.(Es ist somit das materielle Vorbringen zu prüfen.)