Verwaltungsgerichtshof
18.10.1985
85/18/0086
GRS wie 0016/66 E VS 30. Jänner 1967 VwSlg 7070 A/1967 RS 8
Die Verletzung des Parteiengehörs führt als Verfahrensmangel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen konnte.(Es ist somit das materielle Vorbringen zu prüfen.)