Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1985

Geschäftszahl

85/18/0086

Rechtssatz

Wenn das erstinstanzliche Straferkenntnis mit dem "falschen" Tatort zunächst von der Berufungsbehörde gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 aufgehoben wurde und die Erstbehörde sodann zum "richtigen" (rechtzeitig verfolgten) Tatort ein neues Straferkenntnis erließ, liegt keine res judicata vor.