Verwaltungsgerichtshof
08.07.1988
85/18/0068
Aus der Zusammenschau des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG mit Paragraph 4, Absatz 7, KFG ergibt sich, dass das Gesetz die Verpflichtung zur Einhaltung des jeweils gesondert für Kraftwagen und Anhänger festgelegten Gesamtgewichtes dem jeweiligen Zulassungsbesitzer (der für Kraftwagen und Anhänger jeweils verschieden sein kann) gesondert auferlegt hat. die Überschreitung eines gemeinsamen Gesamtgewichtes von zu einem Kraftwagenzug verbundenen Kraftwagen und Anhänger ist nicht pönalisiert.