Verwaltungsgerichtshof
08.07.1988
85/18/0068
Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG in der Fassung der 1. Nov) und Paragraph 104, Absatz 9, erster Satz KFG in der Fassung der 4. Nov) haben verschiedene Regelungsinhalte. Während erstere Bestimmung ua das Verbot enthält, daß die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten darf, verbietet letztere Bestimmung (Hinweis E 14.11.1975, 1227/75, VwSlg 8925 A/1975) das Ziehen von Anhängern, wenn die Summe der (sich aus den Zulassungsscheinen ergebenden) höchsten zulässigen Gesamtgewichte der einen Kraftwagenzug bildenden Fahrzeuge 38000 kg überschreitet. Durch die Übertretung der beiden Bestimmungen werden daher (wie im E 16.1.1985, 83/03/0322, VwSlg 11641 A/1985, dargelegt) zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können.
Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):
87/18/0057 E 22. Jänner 1988 RS 2
(RIS: abwh)