Verwaltungsgerichtshof
20.12.1985
85/18/0063
Das Tatbild der Verwaltungsübertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO ist bei jeder noch so geringfügigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfüllt, sodass das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung iSd Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht angeführt werden muss. (Hinweis auf E vom 9.9.1983, 83/02/0177)