Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1986

Geschäftszahl

85/18/0053

Rechtssatz

Ein Geständnis ist nicht als Milderungsgrund zu werten, wenn der Beschuldigte dieses in der Folge wieder bestreitet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180053.X07