Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1985

Geschäftszahl

85/18/0004

Rechtssatz

Für die Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer Beglaubigung einer Bescheidausfertigung im Falle einer Vervielfältigung ist ausschließlich das Faktum der Vervielfältigung maßgebend. Der Gesetzgeber hat die Zulässigkeit einer vervielfältigten Bescheidausfertigung also nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, sondern es der Behörde überlassen, wann sie eine Bescheidausfertigung vervielfältigt (Hinweis E 20.3.1984, 84/04/0022, 0023). Im Beschwerdefall läßt die vorliegende Ausfertigung des der Beschwerdeführerin zugestellten Bescheides unzweifelhaft erkennen, daß es sich um eine Vervielfältigung handelt. Diese vervielfältigte Ausfertigung enthält "die Beisetzung des Namens des Genehmigenden" und entspricht daher dem Erfordernis des Paragraph 18, Absatz 4, vierter Satz AVG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl 1982/199.

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

83/03/0115 B 12. September 1984 RS 2;

84/04/0022 E 20. März 1984 VwSlg 11371 A/1984 RS 2;

(RIS: abgv)