Verwaltungsgerichtshof
13.09.1985
85/18/0002
Es ist Sache der Behörde, die für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, um so dem VwGH die Möglichkeit zur Überprüfung zu eröffnen, ob keine Überschreitung des Ermessensspielraumes vorliegt (Hinweis E 13.12.1971, 1687/71, VwSlg 8134 A/1971).