Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1985

Geschäftszahl

85/18/0002

Rechtssatz

Es ist Sache der Behörde, die für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, um so dem VwGH die Möglichkeit zur Überprüfung zu eröffnen, ob keine Überschreitung des Ermessensspielraumes vorliegt (Hinweis E 13.12.1971, 1687/71, VwSlg 8134 A/1971).