Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1986

Geschäftszahl

85/17/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0061 B 4. Oktober 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Über Beschwerden zu erkennen, in denen der Bf ausschließlich behauptet, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein, ist der VwGH nicht zuständig (Hinweis B 15.10.1980, 2957/80, B 25.1.1985, 84/17/0182).