Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1986

Geschäftszahl

85/17/0138

Rechtssatz

Bescheidauslegung hinsichtlich des Bescheidadressaten an Hand des Paragraph eins, Ziffer 3, OÖ FrVG, der Bezeichnung in der Hebeliste und der Adresse auf dem Rückschein iZ damit, dass der Bescheid auch so von der Partei und von den Berufungsbehörden verstanden wurde.