Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1986

Geschäftszahl

85/17/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3200/78 E 30. Juni 1980 VwSlg 5499 F/1980 RS 7

Stammrechtssatz

Der Umsatz ist als Indikator für den Fremdenverkehrsnutzen geeignet; maßgeblich ist der auf den Fremdenverkehr zurückzuführende jeweilige Umsatzanteil. Unter dem Gesichtspunkt des vorgeschriebenen Nutzungsvergleiches (Verhältnis der Beiträge nach dem Nutzen) bedarf es der Darlegung, ab welchem aus dem Fremdenverkehr resultierenden Nutzen (Umsatzanteil) der Höchstbetrag von S 8000,-- vorgeschrieben wurde oder vorgeschrieben worden wäre (Hinweis E VwGH 28.4.1967, 27/67, E 30.6.1980, 864/79).