Verwaltungsgerichtshof
14.03.1986
85/17/0138
GRS wie 3200/78 E 30. Juni 1980 VwSlg 5499 F/1980 RS 7
Der Umsatz ist als Indikator für den Fremdenverkehrsnutzen geeignet; maßgeblich ist der auf den Fremdenverkehr zurückzuführende jeweilige Umsatzanteil. Unter dem Gesichtspunkt des vorgeschriebenen Nutzungsvergleiches (Verhältnis der Beiträge nach dem Nutzen) bedarf es der Darlegung, ab welchem aus dem Fremdenverkehr resultierenden Nutzen (Umsatzanteil) der Höchstbetrag von S 8000,-- vorgeschrieben wurde oder vorgeschrieben worden wäre (Hinweis E VwGH 28.4.1967, 27/67, E 30.6.1980, 864/79).