Verwaltungsgerichtshof
23.09.1988
85/17/0121
Die Behauptung des AbgPfl, er sei den Zahlungsverpflichtungen ansonsten pünktlich nachgekommen, ist für sich allein nicht geeignet, eine Unbilligkeit darzutun.
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 123;