Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1988

Geschäftszahl

85/17/0121

Rechtssatz

Die Behauptung des AbgPfl, er sei den Zahlungsverpflichtungen ansonsten pünktlich nachgekommen, ist für sich allein nicht geeignet, eine Unbilligkeit darzutun.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 123;