Verwaltungsgerichtshof
23.09.1988
85/17/0121
In der Einziehung einer Gebühr, deren Vorschreibung durch Mangel der erforderlichen Aufmerksamkeit zustande gekommen ist, kann eine Unbilligkeit nicht erblickt werden (Hinweis E 22.10.1958, 2010/55).
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 123;