Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1988

Geschäftszahl

85/17/0121

Rechtssatz

In der Einziehung einer Gebühr, deren Vorschreibung durch Mangel der erforderlichen Aufmerksamkeit zustande gekommen ist, kann eine Unbilligkeit nicht erblickt werden (Hinweis E 22.10.1958, 2010/55).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 123;