Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1988

Geschäftszahl

85/17/0121

Rechtssatz

Der vom Abgabenpflichtigen in der Berufung ins Treffen geführte Umstand, er habe nicht die Möglichkeit gehabt, die Anzeigenabgabe auf die Inserenten zu überwälzen, weil diese sonst die Einschaltung eines Inserates unterlassen hätten, bewegt sich im Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses (Hinweis E 4.10.1985, 82/17/0021).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 123;