Verwaltungsgerichtshof
23.09.1988
85/17/0121
Der vom Abgabenpflichtigen in der Berufung ins Treffen geführte Umstand, er habe nicht die Möglichkeit gehabt, die Anzeigenabgabe auf die Inserenten zu überwälzen, weil diese sonst die Einschaltung eines Inserates unterlassen hätten, bewegt sich im Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses (Hinweis E 4.10.1985, 82/17/0021).
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 123;