Verwaltungsgerichtshof
23.09.1988
85/17/0121
Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann gegeben sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (Hinweis E 11.11.1987, 87/13/0014).
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 123;