Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1988

Geschäftszahl

85/17/0121

Rechtssatz

Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann gegeben sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (Hinweis E 11.11.1987, 87/13/0014).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 123;