Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1989

Geschäftszahl

85/17/0109

Rechtssatz

Bei Beurteilung von Anbringen, so auch von Berufungen, Vorlageanträgen und Vorstellungen, kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt und das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an, welches auch aus dem sonstigen Verhalten der Partei ableitbar sein kann.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 367;