Verwaltungsgerichtshof
10.11.1989
85/17/0109
Bei Beurteilung von Anbringen, so auch von Berufungen, Vorlageanträgen und Vorstellungen, kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt und das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an, welches auch aus dem sonstigen Verhalten der Partei ableitbar sein kann.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 367;