Verwaltungsgerichtshof
10.11.1989
85/17/0109
Da unter dem Begriff ANLASSFALL im Artikel 139, Absatz 6, B-VG das gesamte Verwaltungsverfahren in der konkreten Rechtssache zu verstehen ist und sich die Anlassfallwirkung nicht etwa nur auf das Verhältnis zwischen dem antragstellenden VwGH und dem VfGH bezieht, wird auch der Gemeinderat bei seiner neuerlichen Entscheidung im relevanten Umfang auf die Aufhebung der Verordnungsstelle (KanalgebührenO der Gemeinde Fulpmes vom 13.2.1975 in der Fassung KanalgebONov Fulpmes 1978 Paragraph eins, Absatz 3, dritter Satz, Paragraph 6, Absatz 2,) durch den VfGH Rücksicht zu nehmen und die genannten Verordnungsstellen nicht mehr anzuwenden haben.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 367;