Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1985

Geschäftszahl

85/17/0090

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1201/78 E 9. Juni 1978 VwSlg 9590 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

In dem im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgenden behördlichen Angelegenheiten kann kein außerhalb der Gemeindeorganisation stehendes Verwaltungsorgan (hier: die Landesregierung) "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 sein. eine Verletzung der Entscheidungspflicht des obersten Gemeindeorgans kann in solchen Fällen nur durch Säumnisbeschwerde an den VwGH geltend gemacht werden. Ein Devolutionsanstrag an die (staatliche) Aufsichtsbehörde kommt nicht in Betracht vergleiche auch die Beschlüsse des VwGH vom 18.9.1967, 1304/67 und vom 6.12.1971, 1806/71)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1985170090.X01